Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kies, Sand und Split

 

1. Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Lieferung und Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
Bestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Verträge sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
3. Preise
Allen Verträgen liegt grundsätzlich unsere jeweils gültige Preisliste zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Die Preise für Lieferungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Leistungen – wie Anlieferung - werden gesondert berechnet.
4. Gewichtsermittlung
Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Maßgebend für die Fakturierung ist das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung muss sofort bei der Übernahme der Ware geprüft werden. Einwendungen sind taggleich schriftlich anzuzeigen.
5. Zahlungen und Zahlungsverzug
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Anderslautende Zahlungsziele sowie eine Skontierung gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Beim Barverkauf ist der Kaufpreis sofort beim Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Beim Zahlungsverzug werden Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR für die 1. Mahnung und 5,00 EUR für jede weitere Mahnung als Verzugsschaden geltend gemacht. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
6. Lieferfristen, Lieferung und Verzug
Alle Lieferungen erfolgen nach vorheriger Absprache mit dem Kunden uns stets nach unserem Können und Vermögen. Ungeachtet aller Bemühungen, angefragte Liefertermine einzuhalten, sind abgestimmte Liefertermine unverbindlich, da diese im erheblichen Maße von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig sind. Verzögert sich eine Lieferung aufgrund von Verkehrs- und Witterungsbedingungen, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden in diesem Fall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Die Haftung ist auf den Wert des zu liefernden Materials beschränkt.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (gilt auch für Vorlieferanten und Nachunternehmen) - berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Lieferung unmöglich, unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort. Bei im Nachgang geänderter Anweisung trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten. Bei Lieferung frei Baustelle ist Voraussetzung ein mit schwerem Lastzug unbehindert befahrbarer und ausreichend befestigter Anfahrweg. Sofern ein solcher Anfahrweg nicht vorhanden ist, wird das Material nur so weit geliefert, wie der Weg befahrbar ist. Wird eine Lieferung, aufgrund der Fahrbahnverhältnisse unmöglich, so sind wir berechtigt dem Kunden die vergebliche Anfahrt gesondert in Rechnung zu stellen. Das Abladen bzw. Aufladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden, auf dessen Kosten, zu erfolgen. Standzeiten gehen zu Lasten des Kunden und sind von diesem gesondert zu bezahlen.
7. Gefahrenübergang
Bei Anlieferung oder Abholung durch unsere eigenen oder in unserem Auftrag fahrenden Fahrzeuge geht jede Gefahr mit der Abladung und/ oder Übergabe am Bestimmungsort über. Bei Abholung und Anlieferung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr beim Beladen, spätestens beim Verlassen unseres Werksgeländes bzw. beim Abladen auf unserem Werksgelände auf den Kunden über.
8. Mängel, Gewährleistung und Haftung
Der Kunde hat das Material unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unmittelbar, nach Anlieferung bzw. nach Übernahme der Ware, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung oder Einbau schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese schriftliche Anzeige, so gilt das Material als mangelfrei abgenommen.
Bei Lieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehres hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handels- oder transportüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden.
Der Kunde hat bei Rügen oder Einwendungen das Material zwecks Nachprüfung in dem bestehenden Zustand zu belassen. An beanstandetem Material steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Beprobung zu. Proben gelten dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware stehen dem Kunden unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Eine Bezugnahme auf die DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Materialbezeichnung und begründet keine gesonderte Vereinbarung der Beschaffenheit, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wir haften, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Kunden durch Mängel der Ware/Lieferung oder durch uns grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber uns sind, wenn sie lediglich auf nur leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen.
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung unsererseits klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
9. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
10. Straßenverkehrsordnung
Auf unseren Lagerplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
11. Datenschutz
Die im Weg der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden in elektronischer Form gespeichert. Ihre persönlichen Daten nutzen wir nur im jeweils zweckgebundenen und dadurch erforderlichen Umfang. Unsere Mitarbeiter, Lieferanten und Nachunternehmer sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verpflichtet.
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte – insbesondere an Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen – weiterzugeben, soweit dies der Geschäftsanbahnung, der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen dient.
12. Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir, die Firma Franz Schmid GmbH, werden nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
13. Gerichtsstand und Nichtigkeitsklausel
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Deggendorf. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt

 

 1. Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verträge über die Annahme von Bodenaushub in unserer Deponie und Bauschutt ausnahmslos auf unserm Firmengelände. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Anlieferer ist kein Kaufmann i.S. des HGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anlieferers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Wir nehmen in unserer Deponie ausschließlich unbelasteten Bodenaushub zur Verfüllung und unbelasteten Bauschutt zur Entsorgung oder Wiederverwertung an. Unbelasteter Bodenaushub sind natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, die bei Baumaßnahmen anfallen. Unbelasteter Bauschutt besteht aus festen Baustoffen, die überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und bei Bauwerksabbrüchen anfallen. Sämtliche angelieferte Materialien müssen unbelastet sein und dürfen keine wasser-, boden- oder gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten.
3. Alle Materialien unterliegen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle hinsichtlich etwaiger Verunreinigungen. Sollten sich bei der Eingangsprüfung oder bei einer späteren Prüfung Verdachtsmomente auf eine Verunreinigung des angelieferten Materials ergeben, werden wir eine Untersuchung des Materials veranlassen. § 377 HGB wird insoweit ausgeschlossen. Die hierdurch entstehenden Kosten für Transport, Lagerung, Weiterbehandlung etc. gehen ebenfalls zu Lasten des Anlieferers. Die Verpflichtung des Anlieferers zur Rücknahme belasteter Materialien bleibt unberührt. Der Anlieferer und seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen haben bei allen die Anlieferung und die Entladung betreffenden Vorgängen, die Anweisungen unseres Personals zu befolgen.
4. Bei der Anlieferung oder Übernahme des Materials, ist unserer Eingangskontrolle eine schriftliche Erklärung des Anlieferers auszuhändigen aus der Art und Menge des Materials sowie seine Herkunft ersichtlich sind und aus der darüber hinaus hervorgeht, dass die angelieferten Materialien unbelastet sind. Der Anlieferer und der Frachtführer sind für vollständige und richtige Angaben über die Herkunft (Baustelle) des angelieferten Materials verantwortlich. Frachtführer haben einen schriftlichen Herkunftsnachweis ihrer Auftraggeber (Baustelle) zu erbringen. Materialien verschiedener Baustellen darf nicht vermischt werden. Unrichtige Herkunftsangaben verpflichten zum Ersatz sämtlicher uns daraus entstehenden Schäden. Bei Anlieferungen auf fremde Rechnung haftet der Anlieferer dafür, dass sein Auftraggeber seine Vergütungspflicht für die angelieferten Mengen anerkennt. Soweit der Auftraggeber eine Vergütung ablehnt, ist der Anlieferer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Alle nicht zugelassenen Materialien und/oder Materialien mit fehlenden Herkunftsnachweisen können wir zurückweisen oder auf Kosten des Anlieferers ordnungsgemäß beseitigen und entsorgen lassen, wenn der Anlieferer sie nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst vollständig beseitigt.
5. Wird nachträglich festgestellt, dass die Einbringung des angelieferten Materials wegen schädlichen Verunreinigungen nicht zulässig war, haftet der Anlieferer verschuldensunabhängig und unabhängig davon, inwieweit die Verunreinigung bei der Anlieferung erkennbar war, für sämtliche Schäden, die durch die unzulässige Materialbeschaffenheit verursacht werden, insbesondere für sämtliche Beseitigungs- und Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Folgekosten, die sich aus Einwirkungen auf die Bodenverhältnisse oder andere geschützte Umweltgüter ergeben. Der Anlieferer ist verpflichtet, uns insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich behördlicher Inanspruchnahme freizustellen.
6. Die Vergütung und Abrechnung der angelieferten Menge erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Liste für Kippgebühren. Grundlage der Abrechnung sind die durch Verwiegung ermittelten Gewichte oder das Mengenvolumen.
7. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Abweichende Bedingungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
8. Die im Weg der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden in elektronischer Form gespeichert. Ihre persönlichen Daten nutzen wir nur im jeweils zweckgebundenen und dadurch erforderlichen Umfang. Unsere Mitarbeiter, Lieferanten und Nachunternehmer sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verpflichtet.
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte – insbesondere an Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen – weiterzugeben, soweit dies der Geschäftsanbahnung, der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen dient.
9. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Deggendorf. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Containeren für Abfälle, Reststoffe/Wertstoffe

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bestätigungen des Kunden/Vertragspartner unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Rest-/Wertstoffen bestellt.
2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Rest-/Wertstoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
3. Die anzufahrende Abladestelle (z.B. Entsorgungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
5. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
3. Kommt der Kunde/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Containers infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde. Gleiches gilt für Personenschäden.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bescheinigungen etc. hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
4. Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gem. Nr. 1 oder die behördliche Genehmigung gem. Nr. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.
§ 6 Beladung des Containers und Verwertung von Abfällen
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten/deklarierten Abfallarten bzw. Rest/Wertstoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde dem Unternehmer zu ersetzten.
3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.
5. Der Kunde ist bei Auftragserteilung umfassend und eindringlich informiert worden, welche Abfallarten in den gestellten Container kommen.
6. Der Kunde haftet für alle entstandenen Kosten, die bei Nichtbeachtung unter Punkt 5 § 6 entstanden sind.
7. Dem Abfallerzeuger ist bekannt, dass für die Aufbereitung von Abfallstoffen als Ersatzbrennstoff eine Deklarationsanalyse erforderlich ist. Diese Deklarationsanalyse kann der Unternehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden/Abfallerzeuger auf dessen Kosten veranlassen. Die Kosten dieser Analyse trägt der Kunde jedoch nur, soweit die Kostenverursachung einer oder mehrerer Analysen sachgerecht ist.
8. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“ aufgelistete Gruppen.
9. Sollten sich in den Materialien des Kunden Störstoffe oder nicht zu verarbeitende Materialien befinden, behalten wir uns vor, die dadurch entstandenen Kosten an unseren Kunden weiterzugeben oder gegebenenfalls die Annahme zu verweigern.
§ 7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann der Unternehmer entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines oder der GGVS-Merkblätter erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung für jedes der Papiere.
4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 1.- Euro je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.
§ 8 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese  Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 9 Vergütung
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nicht anders vereinbart wurde, bzw. sich aus diesen AGB ergeben, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu
vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestellte (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnissen entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen.
3. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die vereinbarte Vergütung berechnen.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung geleistet hat; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Der Hinweis wird hiermit erteilt. Wird schon vor Ablauf von 30 Tagen eine Mahnung übersandt, beginnt der Verzug mit Zugang der Mahnung.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.  
3. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
4. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zu Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die
Containergestellung ablehnen.
§ 11 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 12 Datenschutz
Die im Weg der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden in elektronischer Form gespeichert. Ihre persönlichen Daten nutzen wir nur im jeweils zweckgebundenen und dadurch erforderlichen Umfang. Unsere Mitarbeiter, Lieferanten und Nachunternehmer sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verpflichtet.
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte – insbesondere an Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen – weiterzugeben, soweit dies der Geschäftsanbahnung, der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen dient.
§ 13 Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir, die Firma Franz Schmid GmbH, werden nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 14 Gerichtsstand und Nichtigkeitsklausel
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Deggendorf. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Franz Schmid Gmbh Plattling | Transporte | Erdarbeiten | Kiesgrube Breitfeld (Aholming) | Containerdienst - Kies - Granit - Sand - Schotter - Split - Edelsplitt - Frostschutz - Humus - Kompostierung - Bauschutt - Sperrmüll - Deponie - LKW - Kipper - Tieflader - Raupenbagger - Mobilbagger - Radlader - Raupen - Verdichtungsgeräte - Erdarbeiten - Dammbau - Abbrucharbeiten - Baugruben - Hofeinfahrten - Planierarbeiten - Lagerhallen - Logistik - Personalgestellung